Satzung für den Verein: Hilfsprojekt "Cambodian Diabetes Clinic"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen: Hilfsprojekt "Cambodian Diabetes Clinic". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." .
1.2 Der Sitz des Vereins ist Köln.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung des Diabeteskrankenhauses in Phnom Penh / Kambodscha , das zur kostenlosen Behandlung der armen Bevölkerungsschicht eingerichtet ist.
Im Einzelnen werden z.B. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen:
1) finanzielle Unterstützung des medizinischen und pflegerischen Personals,
2) Finanzielle und materielle Unterstützung zur Anschaffung und Instandhaltung medizinischer Geräte,
3) Finanzielle und materielle Unterstützung zur Anschaffung und Instandhaltung von Krankenhaus-Ausstattungen,
4) Finanzielle und materielle Unterstützung zur Anschaffung von Medikamenten und Hilfsmitteln.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.7 Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
3.2 Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt des Mitglieds,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
3.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.5 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluß beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluß bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluß kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln,
- den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen.

§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
a) durch Beiträge,
b) durch Geld- und Sachspenden.
5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
5.4 Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
6.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister.
Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Jeder unabhängig voneinander.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftlich Einladung einzuberufen.
7.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
e) Beschlußfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
7.3 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Haftung

9.1 Es gilt die gesetzliche Haftung für eingetragene Vereine, d.h. jede Person, die für den Verein Rechtsgeschäfte tätigt, ist in der Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 10 Vereinsauflösung

10.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
10.2 Das Restvermögen fällt nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an die "Cambodian Diabetes Clinic" Phnom Penh.